Posts by Gurbanguly Kurbanov

    Nun in erster Hinsicht die das Vorgehen des Staates jenseits Zedariens verurteilt. Das wäre zumindest ein deutliches Symbol im Rat der Stämme!

    Dreht scih wieder um, sucht Orientierung im Raum

    Entschuldigen Sie, meine Schwester, die Präsidentin, hatte mich nur kurz angerufen. Wo waren wir? Ja gerne ein Wasser, ja nun man mag Ptschtanichastan bislang nicht ernst genommen haben, aber mit der Konföderation haben wir natürlich nun ein anderes Gewicht in der welt und hier müssen wir auch zeigen für was für Werte wir stehen!

    Die jüngsten Berichte über die Behandlung der muslimischen Bevölkerung im Staat jenseits Zedariens erfüllen uns in Ptschtanichastan mit tiefer Besorgnis. Diese Gemeinschaften, die nicht nur unsere Glaubensbrüder, sondern auch Teil der großen muslimischen Umma sind, erfahren Maßnahmen, die ihre Würde und ihre Rechte ernsthaft gefährden. Als Sunniten sehen wir es als unsere Pflicht, ihre Stimme zu verstärken: Wir dürfen nicht schweigen, wenn es darum geht, ungerechte Praktiken wie Sippenhaft oder erzwungene Umsiedlungen anzusprechen. Solche Maßnahmen widersprechen den Grundprinzipien von Gerechtigkeit und Menschlichkeit, für die wir als Konföderation stehen.

    Ptschtanichastan fordert eine stärkere Unterstützung für die sunnitische Gemeinschaft und eine klarere Position gegenüber den Verantwortlichen dieser Maßnahmen. Unser Glaube lehrt uns, Verantwortung für unsere Brüder und Schwestern zu übernehmen – sei es durch humanitäre Hilfe oder durch das Eintreten für Gerechtigkeit.

    Neben der Förderung von Natururan und geologischer Erkundung bzw. industrieller Nutzung von Seltenen Erden, wird die staatliche Fördergesellschaft hier in Zukunft folgende Projekte vorantreiben:

    • Erschließung neuer Erzvorkommen

    • Verarbeitung zu Uranoxid (U3O8),

    • Gewinnung von Rhenium als Nebenprodukt (aus der In-situ-Auslaugung) für die Herstellung von Ammoniumperrhenat (NH4ReO4)

    In Ptschtanichastan werden nach dem Zusammenschluss zur terekischen Konföderation ältere Minen für den Uranabbau im äußersten Norden inspiziert. Nachdem in den vergangenen 25 Jahren kaum Abnehmer, aber auch durch Wirtschaftssanktionen kaum Möglichkeiten bestanden Uran zu veräußern, versprechen sich der Staat und seine Gesellschaften ein neues atomares Zeitalter, gerade in der zivilen Nutzung von Reaktoren in den konföderierten Staaten. Die Minen wurden seinerzeit weiter gewartet und nicht völlig aufgegeben, somit verspricht man sich binnen weniger Monate und Jahre einen Aufbau der Gesamtkapazitäten von derzeit 1.800 Tonnen auf 3.500 Tonnen natürlichen Urankonzentrat, bis 2030 sogar auf 6.000 Tonnen.

    Zudem sollen Seltenerdmetalle mehr als bisher als Nebenprodukt gewonnen werden. Moderne, nachhaltige Technologien sind zum einen hierfür gefragt, hier ist es daher vor allem notwendig in den kommenden Jahren stärker in die Infrastruktur und Ausrüstung zu investieren.

    1. Verfassungsakt der Konföderation Terekistan – Konföderationsrat, Konföderationskanzler und Konföderationskommissare

    Präambel:

    Dieser Verfassungsakt regelt das Abstimmungsverfahren der Delegierten im Konföderationsrat, die Ernennung des Kanzlers durch den Konföderationsrat sowie die Nominierung von Kommissaren für Äußeres, Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Verteidigung. Er dient der Sicherstellung eines geordneten Entscheidungsprozesses und der effizienten Verwaltung der gemeinsamen Angelegenheiten der Konföderation Terekistan.


    Artikel 1: Abstimmungsverfahren der Delegierten im Konföderationsrat

    1. Stimmrechte der Delegierten:
    Jeder Mitgliedstaat der Konföderation entsendet Delegierte und hat eine Stimme im Konföderationsrat. Die Anzahl der Delegierten ist in Artikel V der Konföderationserklärung geregelt.

    2. Beschlussfähigkeit:
    Der Konföderationsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitgliedstaaten durch ihre Delegationen vertreten sind. Entscheidungen des Rates sind nur gültig, wenn die Beschlussfähigkeit gegeben ist.

    3. Mehrheitsprinzip:
    Entscheidungen im Konföderationsrat werden, soweit in diesem Verfassungsakt oder in anderen Regelungen nichts anderes bestimmt ist, durch einfache Mehrheit der Stimmen der Mitgliedstaaten getroffen.

    4. Einstimmigkeitsprinzip:
    Entscheidungen, die die Souveränität der Mitgliedstaaten, Verfassungsänderungen oder die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten betreffen, erfordern die Einstimmigkeit aller Mitgliedstaaten.

    5. Enthaltungen und Abwesenheit:
    Eine Enthaltung gilt nicht als abgegebene Stimme, wird jedoch bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit berücksichtigt. Bei Abwesenheit eines Mitgliedstaates kann dessen Stimme nicht delegiert oder übertragen werden.


    Artikel 2: Ernennung des Kanzlers der Konföderation

    1. Wahl durch den Konföderationsrat:
    Der Kanzler der Konföderation wird vom Konföderationsrat mit der Mehrheit der Stimmen der Mitgliedstaaten ernannt. Jeder Mitgliedstaat hat eine Stimme.

    2. Amtszeit:
    Die Amtszeit des Kanzlers beträgt ein Jahr. Eine Wiederernennung ist zulässig.

    3. Wählbarkeit:
    Wählbar ist jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten besitzt, das 35. Lebensjahr vollendet hat und von einem Mitgliedstaat für das Amt vorgeschlagen wird.

    4. Wahlverfahren:

    • Nominierung: Jeder Mitgliedstaat kann Kandidaten für das Amt des Kanzlers vorschlagen.
    • Abstimmung: Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, wird ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen durchgeführt.
    • Stimmengleichheit: Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

    5. Amtsantritt:
    Der neu ernannte Kanzler tritt sein Amt innerhalb von 15 Tagen nach der Ernennung an.

    6. Amtseid:
    Vor Antritt seines Amtes legt der Kanzler vor dem Konföderationsrat folgenden Eid ab:
    “Ich schwöre feierlich, dass ich das Amt des Kanzlers der Konföderation Terekistan gewissenhaft führen, die Verfassung und die Gesetze der Konföderation wahren und schützen und meine Pflichten zum Wohle aller Mitgliedstaaten erfüllen werde.”

    Artikel 3: Rolle des Kanzlers der Konföderation

    1. Vorsitz im Konföderationsrat:
    Der Kanzler leitet die Sitzungen des Konföderationsrats, sorgt für die Einhaltung der Verfahrensregeln und gewährleistet einen geordneten Ablauf der Beratungen.

    2. Exekutive Aufgaben:

    • Der Kanzler ist für die Umsetzung der Beschlüsse des Konföderationsrats verantwortlich.
    • Er vertritt die Konföderation nach außen und führt Verhandlungen mit anderen Staaten und internationalen Organisationen.

    3. Ernennung von Kommissaren:

    • Der Kanzler schlägt dem Konföderationsrat Kandidaten für die Ämter der Kommissare für Äußeres, Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Verteidigung vor.
    • Die Kommissare werden vom Konföderationsrat mit einfacher Mehrheit bestätigt.
    • Die Kommissare unterstützen den Kanzler bei der Ausführung seiner Aufgaben in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen.

    4. Rechenschaftspflicht:
    Der Kanzler ist dem Konföderationsrat gegenüber rechenschaftspflichtig und berichtet regelmäßig über die Aktivitäten der Exekutive.

    5. Abberufung:
    Der Kanzler kann durch einen Misstrauensantrag des Konföderationsrats mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitgliedstaaten abberufen werden.


    Artikel 4: Rolle der Kommissare

    1. Kommissar für Äußeres:

    • Zuständig für die Außenpolitik der Konföderation.
    • Vertritt die Konföderation in internationalen Angelegenheiten unter der Leitung des Kanzlers.

    2. Kommissar für Wirtschaftliche Zusammenarbeit:

    • Verantwortlich für die Förderung der wirtschaftlichen Integration und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.
    • Entwickelt gemeinsame wirtschaftliche Strategien und Programme.

    3. Kommissar für Verteidigung:

    • Zuständig für die Koordination der Verteidigungspolitik der Konföderation.
    • Arbeitet mit den Streitkräften der Mitgliedstaaten zusammen, um die gemeinsame Sicherheit zu gewährleisten.

    4. Amtszeit und Abberufung:
    Die Kommissare haben die gleiche Amtszeit wie der Kanzler und können auf dessen Vorschlag vom Konföderationsrat abberufen werden.


    Artikel 5: Anfechtbarkeit von Entscheidungen

    1. Rechtsmittel:
    Entscheidungen des Konföderationsrats oder des Kanzlers können von einem Mitgliedstaat angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass Verfahrens- oder Verfassungsbestimmungen missachtet wurden. Die Anfechtung erfolgt vor dem Obersten Gericht der Konföderation.

    2. Aufschiebende Wirkung:
    Eine Anfechtung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn das Oberste Gericht dies anordnet.


    Artikel 6: Änderung dieses Verfassungsakts

    1. Änderungsverfahren:
    Änderungen dieses Verfassungsakts bedürfen der Zustimmung und/oder Ratifizierung aller Mitgliedstaaten.

    2. Inkrafttreten von Änderungen:
    Änderungen treten erst in Kraft, wenn sie in allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurden.

    Wir sollten jedoch bedenken, dass wir den Menschen damit auch eine direkte Mitwirkung auf Konföderationsebene ermöglichen.

    Eine Direktwahl führt aber dazu, dass bevölkerungsstarke Gebiete einen Vorteil erlangen und Nationalität plötzlich ein entscheidendes Kriterium bei einer Wahl sein würde. Unsere Präsidentin hat daher in allen Punkten Recht.