Die aztheranische Delegation schlägt folgende Regelung vor, um arbeitsfähig zu werden. Der Verfassungsakt definiert die Strukturen der gemeinsamen Regierung zwischen den Staaten Aztheran, Ptschtanichastan und Drull. Kernpunkte sind das Abstimmungsverfahren im Konföderationsrat, in dem jeder Staat eine Stimme hat und Delegierte entsendet, sowie die Rolle des Kanzlers, der direkt vom Volk gewählt wird.
Der Kanzler fungiert als Staatsoberhaupt und Vorsitzender des Konföderationsrats, leitet die Sitzungen, vertritt die Konföderation nach außen und hat bei Stimmengleichheit das Entscheidungsrecht. Entscheidungen werden meist per Mehrheitsbeschluss getroffen, während bei grundlegenden Angelegenheiten wie Verfassungsänderungen Einstimmigkeit erforderlich ist.
1. Verfassungsakt – Konföderationsrat und Konföderationskanzler
Präambel: Dieser Verfassungsakt regelt das Abstimmungsverfahren der Delegierten im Konföderationsrat, die Wahl des Kanzlers durch das Volk und bestimmt die Rolle des Kanzlers innerhalb der Konföderation Terekistan. Er dient der Sicherstellung eines geordneten und fairen Entscheidungsprozesses sowie der demokratischen Legitimation der höchsten Exekutivinstanz.
Artikel 1: Abstimmungsverfahren der Delegierten im Konföderationsrat
1. Stimmrechte der Delegierten:
Jeder Mitgliedstaat der Konföderation – Aztheran, Ptschtanichastan und Drull – entsendet zwei bis fünf Delegierte in den Konföderationsrat. Unabhängig von der Anzahl der entsandten Delegierten hat jeder Mitgliedstaat eine einzige Stimme im Konföderationsrat.
2. Beschlussfähigkeit:
Der Konföderationsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitgliedstaaten durch ihre Delegationen vertreten sind. Entscheidungen des Rates sind nur gültig, wenn die Beschlussfähigkeit gegeben ist.
3. Mehrheitsprinzip:
Entscheidungen im Konföderationsrat werden, soweit in diesem Verfassungsakt oder in anderen Regelungen nichts anderes bestimmt ist, durch einfache Mehrheit der Stimmen der Mitgliedstaaten getroffen.
4. Einstimmigkeitsprinzip:
Entscheidungen, die die Souveränität der Mitgliedstaaten, Verfassungsänderungen oder die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten betreffen, erfordern die Einstimmigkeit aller Mitgliedstaaten.
5. Enthaltungen und Abwesenheit:
Eine Enthaltung gilt nicht als abgegebene Stimme, wird jedoch bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit berücksichtigt. Bei Abwesenheit eines Mitgliedstaates kann dessen Stimme nicht delegiert oder übertragen werden.
Artikel 2: Wahl des Kanzlers der Konföderation
1. Direktwahl durch das Volk:
Der Kanzler der Konföderation wird direkt vom Volk der Mitgliedstaaten gewählt. Alle wahlberechtigten Bürger von Aztheran, Ptschtanichastan und Drull sind stimmberechtigt.
2. Wahlperiode und Amtszeit:
Die Amtszeit des Kanzlers beträgt 12 Monate. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig, sodass ein Kanzler maximal zwei Amtszeiten dienen kann.
3. Wählbarkeit:
Wählbar ist jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten besitzt, das 35. Lebensjahr vollendet hat.
4. Wahlverfahren:
• Erster Wahlgang: Die Kanzlerwahl erfolgt nach dem Prinzip der absoluten Mehrheit. Erhält kein Kandidat die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet ein zweiter Wahlgang statt.
• Zweiter Wahlgang: Im zweiten Wahlgang treten die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang gegeneinander an. Die einfache Mehrheit entscheidet.
5. Amtsantritt:
Der neu gewählte Kanzler tritt sein Amt innerhalb von 30 Tagen nach der offiziellen Bekanntgabe des Wahlergebnisses an.
6. Amtseid:
Vor Antritt seines Amtes legt der Kanzler vor dem Konföderationsrat folgenden Eid ab:
“Ich schwöre feierlich, dass ich das Amt des Kanzlers der Konföderation Terekistan gewissenhaft führen, die Verfassung und die Gesetze der Konföderation wahren und schützen und meine Pflichten zum Wohle aller Bürger erfüllen werde.”
Artikel 3: Rolle des Kanzlers der Konföderation
1. Vorsitz im Konföderationsrat:
Der Kanzler leitet die Sitzungen des Konföderationsrats, sorgt für die Einhaltung der Verfahrensregeln und gewährleistet einen fairen und geordneten Ablauf der Abstimmungen.
2. Repräsentative und exekutive Aufgaben:
• Der Kanzler repräsentiert die Konföderation Terekistan nach außen und führt die laufenden Geschäfte der Konföderation.
• Er setzt die Beschlüsse des Konföderationsrats um und kann in dringenden Angelegenheiten vorläufige Entscheidungen treffen, die der nachträglichen Zustimmung des Rates bedürfen.
3. Neutralität des Kanzlers:
Als vom Volk gewähltes Staatsoberhaupt ist der Kanzler zur politischen Neutralität verpflichtet und darf keine Regierungsämter in einem der Mitgliedstaaten innehaben.
4. Stimmrecht im Konföderationsrat:
Der Kanzler verfügt über kein eigenes Stimmrecht im Konföderationsrat. Bei Stimmengleichheit hat er jedoch das Recht, die entscheidende Stimme abzugeben.
5. Berichterstattungspflicht:
Der Kanzler ist verpflichtet, dem Konföderationsrat regelmäßig über die Aktivitäten der Exekutive und den Zustand der Konföderation zu berichten.
Artikel 4: Anfechtung der Kanzlerwahl
1. Wahlprüfung:
Die Gültigkeit der Kanzlerwahl kann innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Ergebnisses von jedem Mitgliedstaat oder von einer Gruppe von mindestens 5% der Wahlberechtigten angefochten werden.
2. Prüfungsinstanz:
Die Anfechtung wird vom Obersten Gericht der Konföderation Terekistan geprüft, das über die Rechtmäßigkeit der Wahl entscheidet.
3. Aufschiebende Wirkung:
Eine Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung auf den Amtsantritt des Kanzlers, es sei denn, das Oberste Gericht ordnet dies ausdrücklich an.
Artikel 5: Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Konföderationsrats
1. Rechtsmittel:
Entscheidungen des Konföderationsrats können von einem Mitgliedstaat angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass Verfahrens- oder Verfassungsbestimmungen missachtet wurden. Die Anfechtung erfolgt vor dem Obersten Gericht der Konföderation.
2. Aufschiebende Wirkung:
Eine Anfechtung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn alle Mitgliedstaaten dem zustimmen oder das Oberste Gericht dies anordnet.
Artikel 6: Änderung dieses Verfassungsakts
1. Änderungsverfahren:
Änderungen dieses Verfassungsakts bedürfen der Zustimmung aller Mitgliedstaaten und müssen durch Volksabstimmungen in jedem Mitgliedstaat ratifiziert werden.
2. Inkrafttreten von Änderungen:
Änderungen treten erst in Kraft, wenn sie in allen Mitgliedstaaten durch die Volksabstimmungen bestätigt wurden.