Vorschlag eines 1. Verfassungsaktes – Konföderationsrat und Konföderationskanzler

  • Die aztheranische Delegation schlägt folgende Regelung vor, um arbeitsfähig zu werden. Der Verfassungsakt definiert die Strukturen der gemeinsamen Regierung zwischen den Staaten Aztheran, Ptschtanichastan und Drull. Kernpunkte sind das Abstimmungsverfahren im Konföderationsrat, in dem jeder Staat eine Stimme hat und Delegierte entsendet, sowie die Rolle des Kanzlers, der direkt vom Volk gewählt wird.

    Der Kanzler fungiert als Staatsoberhaupt und Vorsitzender des Konföderationsrats, leitet die Sitzungen, vertritt die Konföderation nach außen und hat bei Stimmengleichheit das Entscheidungsrecht. Entscheidungen werden meist per Mehrheitsbeschluss getroffen, während bei grundlegenden Angelegenheiten wie Verfassungsänderungen Einstimmigkeit erforderlich ist.

    1. Verfassungsakt – Konföderationsrat und Konföderationskanzler

    Präambel: Dieser Verfassungsakt regelt das Abstimmungsverfahren der Delegierten im Konföderationsrat, die Wahl des Kanzlers durch das Volk und bestimmt die Rolle des Kanzlers innerhalb der Konföderation Terekistan. Er dient der Sicherstellung eines geordneten und fairen Entscheidungsprozesses sowie der demokratischen Legitimation der höchsten Exekutivinstanz.


    Artikel 1: Abstimmungsverfahren der Delegierten im Konföderationsrat


    1. Stimmrechte der Delegierten:

    Jeder Mitgliedstaat der Konföderation – Aztheran, Ptschtanichastan und Drull – entsendet zwei bis fünf Delegierte in den Konföderationsrat. Unabhängig von der Anzahl der entsandten Delegierten hat jeder Mitgliedstaat eine einzige Stimme im Konföderationsrat.

    2. Beschlussfähigkeit:

    Der Konföderationsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitgliedstaaten durch ihre Delegationen vertreten sind. Entscheidungen des Rates sind nur gültig, wenn die Beschlussfähigkeit gegeben ist.

    3. Mehrheitsprinzip:

    Entscheidungen im Konföderationsrat werden, soweit in diesem Verfassungsakt oder in anderen Regelungen nichts anderes bestimmt ist, durch einfache Mehrheit der Stimmen der Mitgliedstaaten getroffen.

    4. Einstimmigkeitsprinzip:

    Entscheidungen, die die Souveränität der Mitgliedstaaten, Verfassungsänderungen oder die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten betreffen, erfordern die Einstimmigkeit aller Mitgliedstaaten.

    5. Enthaltungen und Abwesenheit:

    Eine Enthaltung gilt nicht als abgegebene Stimme, wird jedoch bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit berücksichtigt. Bei Abwesenheit eines Mitgliedstaates kann dessen Stimme nicht delegiert oder übertragen werden.


    Artikel 2: Wahl des Kanzlers der Konföderation


    1. Direktwahl durch das Volk:

    Der Kanzler der Konföderation wird direkt vom Volk der Mitgliedstaaten gewählt. Alle wahlberechtigten Bürger von Aztheran, Ptschtanichastan und Drull sind stimmberechtigt.

    2. Wahlperiode und Amtszeit:

    Die Amtszeit des Kanzlers beträgt 12 Monate. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig, sodass ein Kanzler maximal zwei Amtszeiten dienen kann.

    3. Wählbarkeit:

    Wählbar ist jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten besitzt, das 35. Lebensjahr vollendet hat.

    4. Wahlverfahren:

    Erster Wahlgang: Die Kanzlerwahl erfolgt nach dem Prinzip der absoluten Mehrheit. Erhält kein Kandidat die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet ein zweiter Wahlgang statt.

    Zweiter Wahlgang: Im zweiten Wahlgang treten die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang gegeneinander an. Die einfache Mehrheit entscheidet.

    5. Amtsantritt:

    Der neu gewählte Kanzler tritt sein Amt innerhalb von 30 Tagen nach der offiziellen Bekanntgabe des Wahlergebnisses an.

    6. Amtseid:

    Vor Antritt seines Amtes legt der Kanzler vor dem Konföderationsrat folgenden Eid ab:

    “Ich schwöre feierlich, dass ich das Amt des Kanzlers der Konföderation Terekistan gewissenhaft führen, die Verfassung und die Gesetze der Konföderation wahren und schützen und meine Pflichten zum Wohle aller Bürger erfüllen werde.”


    Artikel 3: Rolle des Kanzlers der Konföderation


    1. Vorsitz im Konföderationsrat:

    Der Kanzler leitet die Sitzungen des Konföderationsrats, sorgt für die Einhaltung der Verfahrensregeln und gewährleistet einen fairen und geordneten Ablauf der Abstimmungen.

    2. Repräsentative und exekutive Aufgaben:

    • Der Kanzler repräsentiert die Konföderation Terekistan nach außen und führt die laufenden Geschäfte der Konföderation.

    • Er setzt die Beschlüsse des Konföderationsrats um und kann in dringenden Angelegenheiten vorläufige Entscheidungen treffen, die der nachträglichen Zustimmung des Rates bedürfen.

    3. Neutralität des Kanzlers:

    Als vom Volk gewähltes Staatsoberhaupt ist der Kanzler zur politischen Neutralität verpflichtet und darf keine Regierungsämter in einem der Mitgliedstaaten innehaben.

    4. Stimmrecht im Konföderationsrat:

    Der Kanzler verfügt über kein eigenes Stimmrecht im Konföderationsrat. Bei Stimmengleichheit hat er jedoch das Recht, die entscheidende Stimme abzugeben.

    5. Berichterstattungspflicht:

    Der Kanzler ist verpflichtet, dem Konföderationsrat regelmäßig über die Aktivitäten der Exekutive und den Zustand der Konföderation zu berichten.


    Artikel 4: Anfechtung der Kanzlerwahl


    1. Wahlprüfung:

    Die Gültigkeit der Kanzlerwahl kann innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Ergebnisses von jedem Mitgliedstaat oder von einer Gruppe von mindestens 5% der Wahlberechtigten angefochten werden.

    2. Prüfungsinstanz:

    Die Anfechtung wird vom Obersten Gericht der Konföderation Terekistan geprüft, das über die Rechtmäßigkeit der Wahl entscheidet.

    3. Aufschiebende Wirkung:

    Eine Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung auf den Amtsantritt des Kanzlers, es sei denn, das Oberste Gericht ordnet dies ausdrücklich an.


    Artikel 5: Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Konföderationsrats


    1. Rechtsmittel:

    Entscheidungen des Konföderationsrats können von einem Mitgliedstaat angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass Verfahrens- oder Verfassungsbestimmungen missachtet wurden. Die Anfechtung erfolgt vor dem Obersten Gericht der Konföderation.

    2. Aufschiebende Wirkung:

    Eine Anfechtung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn alle Mitgliedstaaten dem zustimmen oder das Oberste Gericht dies anordnet.


    Artikel 6: Änderung dieses Verfassungsakts


    1. Änderungsverfahren:

    Änderungen dieses Verfassungsakts bedürfen der Zustimmung aller Mitgliedstaaten und müssen durch Volksabstimmungen in jedem Mitgliedstaat ratifiziert werden.

    2. Inkrafttreten von Änderungen:

    Änderungen treten erst in Kraft, wenn sie in allen Mitgliedstaaten durch die Volksabstimmungen bestätigt wurden.

    Bərban Eklər
    Ehemaliger Kanzler der Konföderation / Konfederasiya Kansleri / Tereksky Kantsler

    Partei der Nationalen Einheit Aztherans | Milli Birlik Partiyası

  • Aus Sicht Ptschtanichastans sollten wir zunächst einen Kanzler als Exekutivbeamten des Konföderationsrates wählen und keine Wahlen auf Konföderationsebene anstreben. Als junges Bündnis sollte Einigkeit herrschen über die Dinge die wir hier als Staaten im Bund entscheiden und keine Konkurrenz zu einer zweiten Gewalt. Es ist daher aus unserer Sicht eher denkbar, dass wir über kurz oder lang einen Senat etablieren, welcher dann den Gesetzgebungsprozess übernimmt, denn einen Konföderationskanzler direkt vom Volke wählen zu lassen.

    Gulnara Kurbanova
    Präsidentin Ptchtanichastans

  • Wir sollten jedoch bedenken, dass wir den Menschen damit auch eine direkte Mitwirkung auf Konföderationsebene ermöglichen.

    Bəxtiyar Həsən

    Aztəran Respublikasının Prezidenti
    Vorsitzender der Partei der Nationalen Einheit Aztherans | Milli Birlik Partiyası

  • Eine Direktwahl führt aber dazu, dass bevölkerungsstarke Gebiete einen Vorteil erlangen und Nationalität plötzlich ein entscheidendes Kriterium bei einer Wahl sein würde. Unsere Präsidentin hat daher in allen Punkten Recht.

    Das mag tatsächlich ein Problem darstellen. Prinzipiell wäre es ein gangbarer Weg hier zunächst ein solches, einfaches System zu etablieren. Dazu gehört auch die Ernennung von Kommissaren durch den Kanzler. Ich denke jedoch nicht, dass hier exekutiv eine Staatsquote eingeführt werden muss. Wenn der Kanzler durch den Konföderationsrat bestimmt wird, wird er enstprechend sein Kabinett auch nach seinen Vorstellungen zusammenstellen dürfen.

    Bərban Eklər
    Ehemaliger Kanzler der Konföderation / Konfederasiya Kansleri / Tereksky Kantsler

    Partei der Nationalen Einheit Aztherans | Milli Birlik Partiyası

  • 1. Verfassungsakt der Konföderation Terekistan – Konföderationsrat, Konföderationskanzler und Konföderationskommissare

    Präambel:

    Dieser Verfassungsakt regelt das Abstimmungsverfahren der Delegierten im Konföderationsrat, die Ernennung des Kanzlers durch den Konföderationsrat sowie die Nominierung von Kommissaren für Äußeres, Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Verteidigung. Er dient der Sicherstellung eines geordneten Entscheidungsprozesses und der effizienten Verwaltung der gemeinsamen Angelegenheiten der Konföderation Terekistan.


    Artikel 1: Abstimmungsverfahren der Delegierten im Konföderationsrat

    1. Stimmrechte der Delegierten:
    Jeder Mitgliedstaat der Konföderation entsendet Delegierte und hat eine Stimme im Konföderationsrat. Die Anzahl der Delegierten ist in Artikel V der Konföderationserklärung geregelt.

    2. Beschlussfähigkeit:
    Der Konföderationsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitgliedstaaten durch ihre Delegationen vertreten sind. Entscheidungen des Rates sind nur gültig, wenn die Beschlussfähigkeit gegeben ist.

    3. Mehrheitsprinzip:
    Entscheidungen im Konföderationsrat werden, soweit in diesem Verfassungsakt oder in anderen Regelungen nichts anderes bestimmt ist, durch einfache Mehrheit der Stimmen der Mitgliedstaaten getroffen.

    4. Einstimmigkeitsprinzip:
    Entscheidungen, die die Souveränität der Mitgliedstaaten, Verfassungsänderungen oder die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten betreffen, erfordern die Einstimmigkeit aller Mitgliedstaaten.

    5. Enthaltungen und Abwesenheit:
    Eine Enthaltung gilt nicht als abgegebene Stimme, wird jedoch bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit berücksichtigt. Bei Abwesenheit eines Mitgliedstaates kann dessen Stimme nicht delegiert oder übertragen werden.


    Artikel 2: Ernennung des Kanzlers der Konföderation

    1. Wahl durch den Konföderationsrat:
    Der Kanzler der Konföderation wird vom Konföderationsrat mit der Mehrheit der Stimmen der Mitgliedstaaten ernannt. Jeder Mitgliedstaat hat eine Stimme.

    2. Amtszeit:
    Die Amtszeit des Kanzlers beträgt ein Jahr. Eine Wiederernennung ist zulässig.

    3. Wählbarkeit:
    Wählbar ist jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten besitzt, das 35. Lebensjahr vollendet hat und von einem Mitgliedstaat für das Amt vorgeschlagen wird.

    4. Wahlverfahren:

    • Nominierung: Jeder Mitgliedstaat kann Kandidaten für das Amt des Kanzlers vorschlagen.
    • Abstimmung: Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, wird ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen durchgeführt.
    • Stimmengleichheit: Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

    5. Amtsantritt:
    Der neu ernannte Kanzler tritt sein Amt innerhalb von 15 Tagen nach der Ernennung an.

    6. Amtseid:
    Vor Antritt seines Amtes legt der Kanzler vor dem Konföderationsrat folgenden Eid ab:
    “Ich schwöre feierlich, dass ich das Amt des Kanzlers der Konföderation Terekistan gewissenhaft führen, die Verfassung und die Gesetze der Konföderation wahren und schützen und meine Pflichten zum Wohle aller Mitgliedstaaten erfüllen werde.”

    Artikel 3: Rolle des Kanzlers der Konföderation

    1. Vorsitz im Konföderationsrat:
    Der Kanzler leitet die Sitzungen des Konföderationsrats, sorgt für die Einhaltung der Verfahrensregeln und gewährleistet einen geordneten Ablauf der Beratungen.

    2. Exekutive Aufgaben:

    • Der Kanzler ist für die Umsetzung der Beschlüsse des Konföderationsrats verantwortlich.
    • Er vertritt die Konföderation nach außen und führt Verhandlungen mit anderen Staaten und internationalen Organisationen.

    3. Ernennung von Kommissaren:

    • Der Kanzler schlägt dem Konföderationsrat Kandidaten für die Ämter der Kommissare für Äußeres, Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Verteidigung vor.
    • Die Kommissare werden vom Konföderationsrat mit einfacher Mehrheit bestätigt.
    • Die Kommissare unterstützen den Kanzler bei der Ausführung seiner Aufgaben in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen.

    4. Rechenschaftspflicht:
    Der Kanzler ist dem Konföderationsrat gegenüber rechenschaftspflichtig und berichtet regelmäßig über die Aktivitäten der Exekutive.

    5. Abberufung:
    Der Kanzler kann durch einen Misstrauensantrag des Konföderationsrats mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitgliedstaaten abberufen werden.


    Artikel 4: Rolle der Kommissare

    1. Kommissar für Äußeres:

    • Zuständig für die Außenpolitik der Konföderation.
    • Vertritt die Konföderation in internationalen Angelegenheiten unter der Leitung des Kanzlers.

    2. Kommissar für Wirtschaftliche Zusammenarbeit:

    • Verantwortlich für die Förderung der wirtschaftlichen Integration und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.
    • Entwickelt gemeinsame wirtschaftliche Strategien und Programme.

    3. Kommissar für Verteidigung:

    • Zuständig für die Koordination der Verteidigungspolitik der Konföderation.
    • Arbeitet mit den Streitkräften der Mitgliedstaaten zusammen, um die gemeinsame Sicherheit zu gewährleisten.

    4. Amtszeit und Abberufung:
    Die Kommissare haben die gleiche Amtszeit wie der Kanzler und können auf dessen Vorschlag vom Konföderationsrat abberufen werden.


    Artikel 5: Anfechtbarkeit von Entscheidungen

    1. Rechtsmittel:
    Entscheidungen des Konföderationsrats oder des Kanzlers können von einem Mitgliedstaat angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass Verfahrens- oder Verfassungsbestimmungen missachtet wurden. Die Anfechtung erfolgt vor dem Obersten Gericht der Konföderation.

    2. Aufschiebende Wirkung:
    Eine Anfechtung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn das Oberste Gericht dies anordnet.


    Artikel 6: Änderung dieses Verfassungsakts

    1. Änderungsverfahren:
    Änderungen dieses Verfassungsakts bedürfen der Zustimmung und/oder Ratifizierung aller Mitgliedstaaten.

    2. Inkrafttreten von Änderungen:
    Änderungen treten erst in Kraft, wenn sie in allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurden.

  • 4. Einstimmigkeitsprinzip:
    Entscheidungen, die die Souveränität der Mitgliedstaaten, Verfassungsänderungen oder die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten betreffen, erfordern die Einstimmigkeit aller Mitgliedstaaten.

    Hier sollten noch Verfassungsakte und/oder Gesetze von Verfassungsrang aufgenommen werden

    Bəxtiyar Həsən

    Aztəran Respublikasının Prezidenti
    Vorsitzender der Partei der Nationalen Einheit Aztherans | Milli Birlik Partiyası

  • Wir sehen es hier als unnötig an Kommissare einzeln oder gesammelt zu bestätigen. Der Kanzler wird gewählt und auf ihn wird gesetzt, so soll er auch entsprechend das Vertrauen haben, die richtigen Personen zu ernennen. Man könnte abgemildert ein Veto des KfR einführen, aber auch nur als Ultima ratio.

    Մինաս Վարդանյան
    Vertreter der Eykirischen Ostprovinz (Katamar)

  • 1. Verfassungsakt der Konföderation Terekistan – Konföderationsrat, Konföderationskanzler und Konföderationskommissare

    Präambel:

    Dieser Verfassungsakt regelt das Abstimmungsverfahren der Delegierten im Konföderationsrat, die Ernennung des Kanzlers durch den Konföderationsrat sowie die Nominierung von Kommissaren für Äußeres, Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Verteidigung. Er dient der Sicherstellung eines geordneten Entscheidungsprozesses und der effizienten Verwaltung der gemeinsamen Angelegenheiten der Konföderation Terekistan.


    Artikel 1: Abstimmungsverfahren der Delegierten im Konföderationsrat

    1. Stimmrechte der Delegierten:
    Jeder Mitgliedstaat der Konföderation entsendet Delegierte und hat eine Stimme im Konföderationsrat. Die Anzahl der Delegierten ist in Artikel V der Konföderationserklärung geregelt.

    2. Beschlussfähigkeit:
    Der Konföderationsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitgliedstaaten durch ihre Delegationen vertreten sind. Entscheidungen des Rates sind nur gültig, wenn die Beschlussfähigkeit gegeben ist.

    3. Mehrheitsprinzip:
    Entscheidungen im Konföderationsrat werden, soweit in diesem Verfassungsakt oder in anderen Regelungen nichts anderes bestimmt ist, durch einfache Mehrheit der Stimmen der Mitgliedstaaten getroffen.

    4. Einstimmigkeitsprinzip:
    Entscheidungen, die die Souveränität der Mitgliedstaaten, Verfassungsänderungen, Verfassungsakte, Gesetze von Verfassungsrang oder die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten betreffen, erfordern die Einstimmigkeit aller Mitgliedstaaten.

    5. Enthaltungen und Abwesenheit:
    Eine Enthaltung gilt nicht als abgegebene Stimme, wird jedoch bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit berücksichtigt. Bei Abwesenheit eines Mitgliedstaates kann dessen Stimme nicht delegiert oder übertragen werden.


    Artikel 2: Ernennung des Kanzlers der Konföderation

    1. Wahl durch den Konföderationsrat:
    Der Kanzler der Konföderation wird vom Konföderationsrat mit der Mehrheit der Stimmen der Mitgliedstaaten ernannt. Jeder Mitgliedstaat hat eine Stimme.

    2. Amtszeit:
    Die Amtszeit des Kanzlers beträgt ein Jahr. Eine Wiederernennung ist zulässig.

    3. Wählbarkeit:
    Wählbar ist jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten besitzt, das 35. Lebensjahr vollendet hat und von einem Mitgliedstaat für das Amt vorgeschlagen wird.

    4. Wahlverfahren:

    • Nominierung: Jeder Mitgliedstaat kann Kandidaten für das Amt des Kanzlers vorschlagen.
    • Abstimmung: Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, wird ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen durchgeführt.
    • Stimmengleichheit: Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

    5. Amtsantritt:
    Der neu ernannte Kanzler tritt sein Amt innerhalb von 15 Tagen nach der Ernennung an.

    6. Amtseid:
    Vor Antritt seines Amtes legt der Kanzler vor dem Konföderationsrat folgenden Eid ab:
    “Ich schwöre feierlich, dass ich das Amt des Kanzlers der Konföderation Terekistan gewissenhaft führen, die Verfassung und die Gesetze der Konföderation wahren und schützen und meine Pflichten zum Wohle aller Mitgliedstaaten erfüllen werde.”

    Artikel 3: Rolle des Kanzlers der Konföderation

    1. Vorsitz im Konföderationsrat:
    Der Kanzler leitet die Sitzungen des Konföderationsrats, sorgt für die Einhaltung der Verfahrensregeln und gewährleistet einen geordneten Ablauf der Beratungen.

    2. Exekutive Aufgaben:

    • Der Kanzler ist für die Umsetzung der Beschlüsse des Konföderationsrats verantwortlich.
    • Er vertritt die Konföderation nach außen und führt Verhandlungen mit anderen Staaten und internationalen Organisationen.

    3. Ernennung von Kommissaren:

    • Der Kanzler ernennt Kommissare für Äußeres, Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Verteidigung.
    • Die Kommissare unterstützen den Kanzler bei der Ausführung seiner Aufgaben in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen.

    4. Rechenschaftspflicht:
    Der Kanzler ist dem Konföderationsrat gegenüber rechenschaftspflichtig und berichtet regelmäßig über die Aktivitäten der Exekutive.

    5. Abberufung:
    Der Kanzler kann durch einen Misstrauensantrag des Konföderationsrats mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitgliedstaaten abberufen werden.


    Artikel 4: Rolle der Kommissare

    1. Kommissar für Äußeres:

    • Zuständig für die Außenpolitik der Konföderation.
    • Vertritt die Konföderation in internationalen Angelegenheiten unter der Leitung des Kanzlers.

    2. Kommissar für Wirtschaftliche Zusammenarbeit:

    • Verantwortlich für die Förderung der wirtschaftlichen Integration und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.
    • Entwickelt gemeinsame wirtschaftliche Strategien und Programme.

    3. Kommissar für Verteidigung:

    • Zuständig für die Koordination der Verteidigungspolitik der Konföderation.
    • Arbeitet mit den Streitkräften der Mitgliedstaaten zusammen, um die gemeinsame Sicherheit zu gewährleisten.

    4. Amtszeit und Abberufung:
    Die Kommissare haben die gleiche Amtszeit wie der Kanzler und können von ihm abberufen werden.


    Artikel 5: Anfechtbarkeit von Entscheidungen

    1. Rechtsmittel:
    Entscheidungen des Konföderationsrats oder des Kanzlers können von einem Mitgliedstaat angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass Verfahrens- oder Verfassungsbestimmungen missachtet wurden. Die Anfechtung erfolgt vor dem Obersten Gericht der Konföderation.

    2. Aufschiebende Wirkung:
    Eine Anfechtung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn das Oberste Gericht dies anordnet.


    Artikel 6: Änderung dieses Verfassungsakts

    1. Änderungsverfahren:
    Änderungen dieses Verfassungsakts bedürfen der Zustimmung und/oder Ratifizierung aller Mitgliedstaaten.

    2. Inkrafttreten von Änderungen:
    Änderungen treten erst in Kraft, wenn sie in allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurden.

    Bərban Eklər
    Ehemaliger Kanzler der Konföderation / Konfederasiya Kansleri / Tereksky Kantsler

    Partei der Nationalen Einheit Aztherans | Milli Birlik Partiyası

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